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CRISPR-Cas, Gene Drives und KI

Juristin Silja Vöneky plädiert für klare international geltende Regeln

Freiburg, 21.10.2019

CRISPR-Cas, Gene Drives und KI

Quelle: Jezper/stock.adobe.com

Gen-Editier- und Genom-Engineering-Technologien sowie maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (KI) sind für Prof. Dr. Silja Vöneky die wesentlichen Entwicklungen, für die Staaten neue internationale Regeln formulieren sollten. In der aktuellen Ausgabe des Deutschen Jahrbuchs für Internationales Recht (GYIL) erläutert die Rechtswissenschaftlerin und Rechtsethikerin des Instituts für Öffentliches Recht, Abteilung fürAbt. Völkerrecht, der Universität Freiburg ihre Forderungen nach Standards.

Die CRISPR-Cas9-Methode, mit der Forschende die DNA einfacher und präziser bearbeiten können, sei für biotechnische und biomedizinische Anwendungen höchst vielversprechend. Doch gebe es ethische Bedenken gegenüber dieser Methode bei bestimmten Anwendungen, die besonders ernst genommen werden müssen, da mit diesen Methoden die Codes des Lebens neu geschrieben werden können, so Vöneky.

Ein erstes Beispiel seien so genannte „Gene Drives“ mit denen die DNA unter anderem von bestimmten Mücken so verändert werden könnten, dass diese aussterben und Krankheiten wie Malaria nicht weiterverbreiten. Dabei seien aber auch unvorhergesehene Effekte nicht ausgeschlossen. Hier werden Freilandversuche mit veränderten Insekten in Afrika bereits durchgeführt. In einer brasilianischen Ortschaft konnten Forschende nun nachweisen, dass sich dort die Nachkommen der in früheren Jahren gentechnisch veränderter Gelbfiebermücken – bereits ohne Gene Drives - ausbreiten, obwohl diese nicht hätten überlebensfähig sein sollen. Bei Gene Drives und den ersten Freilandversuchen ist viel ethisch und rechtlich ungeklärt, auch wenn das Cartagena Protokoll, als umweltvölkerrechtlicher Vertrag, Anwendung findet. „Die Versuche finden statt, ohne dass hinreichend klar ist, ob eine individuelle Einwilligung der betroffenen Personen – neben einer staatlichen Genehmigung – vor einem solchen Einsatz erforderlich ist“, sagt Vöneky.

In anderen ethisch und rechtlich umstrittenen Bereichen gebe es zwar zum Teil national geltende Regulierungen für wichtige Bereiche der Anwendung der Genomeditierung. So sei – als zweiter wichtiger Themenbereich - der Einsatz von CRISPR-Cas zur Veränderung der menschlichen Keimbahn in Deutschland gesetzlich verboten. Und auch international finden sich bindende Normen in spezifischen Bereichen und für bestimmte Staaten. So erlaube Artikel 13 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Biomedizin nur begrenzte Veränderungen des menschlichen Genoms. Letztere ist die jedoch nur für 35 Vertragsstaaten verbindlich. „Es gibt“, betont die Freiburger Juristin, „jedoch kein universelles völkerrechtliches Verbot der Veränderung der menschlichen Keimbahn.“

Zudem seien zukünftige Entwicklungen schon jetzt in den Blick zu nehmen. Weil Biomedizin, Biotechnologie und KI in vielen Bereichen verschmelzen, müsse besonders in diesem Bereich die Normierung von KI vorangetrieben werden. Bislang gebe es viele nicht-staatliche Regularien, wie zum Beispiel die Richtlinien des Google-Konzerns zur eigenen KI-Forschung oder die 2017 von Expertinnen und Experten verfassten so genannten „KI-Prinzipien von Asilomar“. „Staatsvertreter waren nicht an der Ausarbeitung dieser Prinzipien beteiligt“, erklärt Vöneky, „was bedeutet, dass die Dokumente eine private (“bottom up“) Normsetzung sind. Es gilt, die Kluft zwischen privater und staatlicher Normsetzung, also “top-down“- und “bottom-up“, zu überwinden. Auch wenn die OECD, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, im Mai 2019 erste Empfehlungen zur KI erlassen habe, bestehe eine Lücke, da diese nur unverbindlich sind von nur 42 Staaten unterstützt werden. Die rechtlich bindenden Menschenrechte, einschließlich der Wissenschaftsfreiheit, als Teil des Völkerrechtes sollten die normative Grundlage für eine legitime globale Normierung bilden, da alle relevanten Staaten, die Forschung und Entwicklung im Bereich der KI zulassen, an diese Rechte gebunden sind.“

Vöneky ist Mitglied des Ethikrates der Max-Planck-Gesellschaft und seit Oktober 2018 zudem Fellow des FRIAS  als Mitglied der interdisziplinären Forschungsgruppe Verantwortliche KI (Responsible AI). Bis 2016 war die Freiburger Juristin Mitglied des Deutschen Ethikrates. Dort leitete sie die Arbeitsgruppe zur Biosicherheit, die 2014 eine Stellungnahme zur Regulierung von biosicherheitsrelevanter Forschung verfasste.

 

Originalpublikation:
S. Vöneky, International Standard Setting in Biomedicine - Foundations and New Challenges, GYIL 61 (2018), S. 131-151.

 




Prof. Dr. jur. Silja Vöneky

Institut für Öffentliches Recht, Abteilung 2 (Völkerrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsethik)
FRIAS Fellow Responsible AI
Platz der Universität 3, 79085 Freiburg

Tel.: +49 (0)761 / 203-2206
Mail: svoeneky@jura.uni-freiburg.de und

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