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Verweigerter Handschlag

Religionsfreiheit versus Geschlechterdiskriminierung: Jurist Manfred Löwisch erläutert, ob die Ablehnung eines muslimischen Bewerbers gerechtfertigt wäre

Freiburg, 12.05.2016

Verweigerter Handschlag

Foto: Sandra Meyndt

„Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt nicht nur vor Diskriminierungen wegen der Religion, sondern auch vor solchen wegen des Geschlechts“, sagt Prof. Dr. Dr. Manfred Löwisch: „Das zieht der Verweigerung des Handschlags im Arbeitsleben enge Grenzen.“

Bewirbt sich ein Muslim um einen Job, genießt er, wie aus Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 1, Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) folgt, Schutz gegen Diskriminierung wegen seiner Religion. „Aber in der Situation der Bewerbung wird dieser Schutz durch das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts relativiert“, erläutert der Rechtswissenschaftler der Universität Freiburg. „Stellt sich im Vorstellungsgespräch heraus, dass der Bewerber Frauen den Handschlag verweigern wird, braucht er nicht eingestellt zu werden, wenn zu befürchten ist, dass sich Frauen durch sein Verhalten benachteiligt fühlen“, erklärt Löwisch: „Dass der Arbeitgeber sich sehenden Auges potentielle Konflikte in den Betrieb holt, um sie dann dort lösen zu müssen, kann nicht verlangt werden.“ Die Gefahr solcher Konflikte müsse der Arbeitgeber, so der Jurist, nach der Beweislastregel des Paragraphen 22 AGG im Streitfall freilich nachweisen.

Löwisch ist Leiter der Forschungsstelle für Hochschulrecht und Hochschularbeitsrecht an der Universität Freiburg. Seine juristischen Schwerpunkte sind Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Bürgerliches Recht.

Eine ausführliche Begründung formuliert der Freiburger Jurist in einem Gastbeitrag auf dem Blog des Handelsblatt.