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Unabhängigkeit der Evaluierungskommission stets gewahrt

Erläuterung zur vereinbarten Rechtsprüfung und zur Veröffentlichung von Gutachten

Freiburg, 02.03.2016

Unabhängigkeit der Evaluierungskommission stets gewahrt

Foto: Peter Mesenholl

Die Universität Freiburg hat die wissenschaftliche und inhaltliche Unabhängigkeit, die der Evaluierungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusteht, zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt oder auch nur in Frage gestellt. Diese Freiheit entbindet die Mitglieder der Kommission aber nicht von rechtlichen Rahmenbedingungen, die durch Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht und Datenschutz vorgegeben werden.

 Um das Prozessrisiko für Gutachtenverfasser und Universität zu minimieren, haben sich Kommission, Universität und Wissenschaftsministerium auf eine rechtliche Prüfung verständigt, die extern durchgeführt und von staatlichen Stellen außerhalb Freiburgs zusätzlich abgesichert wird. Die Hinweise basieren auf Regeln, die für  zeithistorische Publikationen  selbstverständlich sind, nämlich:
 

  • Ganz allgemein ergibt sich aus dem Recht zur Akteneinsicht nicht automatisch ein Recht zur Veröffentlichung (auch von Auszügen). Daher ist es wichtig, dass Publikationsgenehmigungen von Behörden und Archiven vorliegen.
     
  • Zitate oder Auszüge von Texten, die von den Urhebern  nicht veröffentlicht wurden, dürfen ohne deren Zustimmung nicht publiziert werden.
     
  • Auch wenn persönliche Schreiben in Behördenakten enthalten sind, können Autoren Urheberrechte zustehen, die Veröffentlichungen dieser Schreiben ohne Zustimmung eventuell entgegenstehen.
     
  • Berichte über Krankheiten von Personen oder über Inhalte aus Patientenakten können gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.


Ziel ist es, den Rechtsrahmen so auszulegen, dass so viele Informationen und Fakten wie möglich öffentlich gemacht werden können. Nach diesen Maßstäben sollten die Verfasser auf Prozessrisiken hingewiesen werden. Zugleich sollten ihnen aber auch Ermessensspielräume aufgezeigt werden.

Letztlich entscheiden die Verfasser, inwiefern sie diesen Hinweisen folgen wollen. Eine Überarbeitung der Gutachten ist allein ihr Recht als Urheber. Dieses Recht der Verfasser, die endgültigen Fassungen ihrer Gutachten zur Publikation freizugeben, hat die Universität nie in Frage gestellt. Sofern Verfasser sich nicht in der Lage sehen, der Universität eine rechtlich einwandfreie Fassung ihrer Gutachten zur Publikation freizugeben, steht es ihnen frei, ihre Gutachten in der ursprünglichen Fassung auf eigenes Risiko selbst zu veröffentlichen. Von drohenden Eingriffen in Gutachten durch die Universität kann daher keine Rede sein.

Die Kommissionsvorsitzende und die anderen mit ihr gemeinsam zurückgetretenen Mitglieder haben, mit Ausnahme von Prof. Dr. Gerhard Treutlein, bislang noch keinen einzigen Text zur Prüfung vorgelegt. Der Vorwurf einer Zensur durch die Universität entbehrt damit jedweder Grundlage und kann in keinem Fall den Rücktritt legitimieren.

Die Universität begrüßt entschieden die Ankündigung der Kommissionsmitglieder, bisher angefertigte Gutachten oder Entwürfe der Universität und der Öffentlichkeit zu übergeben.

Zusammenfassung

Die 2015 zwischen Universität, Kommission und Wissenschaftsministerium vereinbarte Rechtsprüfung dient:
 

  • der im Rechtsstaat für Universitäten und ihre Kommissionen selbstverständlichen Wahrung von anerkannten Rechten Dritter auf Datenschutz und Beachtung ihrer Persönlichkeits- und Urheberrechte,
     
  • dem Schutz der jeweiligen Kommissionsmitglieder und Gutachtenverfasser vor Rechtsstreitigkeiten mit Dritten,
     
  • dem Schutz der Universität vor Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, wenn sie die Gutachten auf ihrer Website oder auf andere Weise veröffentlicht.


In jedem Fall steht es den Verfassern frei, den rechtlichen Hinweisen zu folgen oder ihre Gutachten in der ursprünglichen Fassung auf eigenes Risiko selbst zu veröffentlichen. Der Vorwurf einer Zensur durch die Universität Freiburg entbehrt damit jeder Grundlage.


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